Weingut Juliusspital Würzburg Tagungszentrum
Zehntscheune / Gartenpavillion

Allgemeine Mietbedingungen


 

  1. Zustand des Mietobjektes / Hausordnung
    Das Mietobjekt wird in dem Zustand übernommen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Inbesitznahme befindet. Bei der Übergabe des Mietobjektes bereits bestehende Schäden sind vom Mieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Mängeleinrede wird von Seiten des Mieters verzichtet. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit seinen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und die Hausordnung einzuhalten.
     
  2. Nutzung der Veranstaltungsräume
    Die überlassenen Räume dürfen nur zu den im Mietvertrag unter § 1 festgeschriebenen Veranstaltungen genutzt werden. Eine andere oder zusätzliche Nutzung (z.B. Verkaufsstände bei Konzerten, Ausstellungen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen) bedarf der besonderen Genehmigung des Vermieters. Die in Abhängigkeit vom jeweiligen Bestuhlungsplan zugelassenen Personenzahlen dürfen nicht überschritten werden. Der Mieter ist für die Einhaltung verantwortlich. Untervermietung und Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte oder andere Veranstalter sind grundsätzlich nicht gestattet. In allen Räumlichkeiten sind aus feuerpolizeilichen Gründen Rauchen und offenes Licht verboten.
     
  3. Veranstaltungsablauf
    Zur Gewährleistung einer geordneten Veranstaltungsdurchführung seitens des Vermieters verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, einen detaillierten Ablaufplan (Raum/Zeit/Technik etc.) vorzulegen. Die dem Vermieter durch Nichteinhaltung der Frist entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters
     
  4. Zutritt des Vermieters
    Die zuständigen Beauftragten des Vermieters haben jederzeit Zutritt zu allen Teilen des Mietobjektes.
     
  5. Veränderungen am Objekt, Störungen, Höhere Gewalt
    Der Vermieter leistet für Veränderungen am Mietobjekt sowie für Störungen in der Benutzung keine Gewähr. Der Mieter trägt alle Gefahren, die mit der Benutzung der Räume und mit dem Publikumsverkehr von, zu und in dem Mietobjekt zusammenhängen. Falls der Mieter infolge höherer Gewalt das Verfügungsrecht über das Mietobjekt nicht mehr ausüben kann, stehen ihm keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Vermieter zu.
     
  6. Haftung / Schäden
    Der Mieter haftet auch für alle Schäden, die dem Vermieter oder Dritten durch ihn, seine Vertreter, Bevollmächtigten, seine Angestellten, Besucher usw. entstehen. Alle Schäden sind dem Vermieter unverzüglich und schriftlich zu melden.. Er kommt insbesondere für alle Ansprüche auf, die von Dritten für erlittene Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter erhoben werden. Der Mieter wird etwaige Urteile aus Schadenersatzprozessen gegen den Vermieter gegen sich gelten lassen bzw. die Prozessführung anstelle des Vermieters übernehmen. Schäden, die am Mietobjekt (Gebäude, Einrichtung und Außenanlagen) entstehen, lässt der Vermieter beheben und stellt dem Mieter die dafür angefallenen Kosten in Rechnung. Die Überwachung des Mietobjektes sowie der dort befindlichen Sachen und Einrichtungen obliegt während der Vertragsdauer ausschließlich dem Mieter. Der Vermieter übernimmt für etwa eintretende Verluste und Schäden keinerlei Haftung oder Entschädigungspflicht.
     
  7. Behördliche Genehmigungen, Aufführungsrechte
    Die Veranstaltung darf weder den Gesetzen und den guten Sitten zuwiderlaufen noch dem Ansehen des Vermieters abträglich sein. Etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Anordnungen usw. hinsichtlich der Benutzung des Mietobjektes werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Die für die Nutzung des Mietobjektes maßgebenden Vorschriften (z.B. Fassungsvermögen des Mietobjektes) sind genauestens zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für die von ihm in dem Mietobjekt vorgesehene Veranstaltung die behördlichen Genehmigungen oder andere erforderliche Genehmigungen rechtzeitig beantragt und erteilt werden. Erforderliche Aufführungsrechte der Verlage und Genehmigungen des „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)“ sind durch den Mieter zu erwirken und abzugelten.
     
  8. Beachtung des Feiertagsgesetzes
    Bei Konzerten, Theateraufführungen und ähnlichen Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes zu beachten.
     
  9. Ordnungs- und Sicherheitspersonal
    Der Mieter verpflichtet sich, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit vor, während und nach der Veranstaltung sowie für das erforderliche Personal (auch Parkeinweisungsdienst nach Absprache mit dem Vermieter) selbst zu sorgen. Er ist für das Freihalten der Feuerwehrbewegungsflächen um und am Mietobjekt verantwortlich. Die Bestellung eines Sanitätsdienstes sowie einer Brand- und Elektrowache ist Angelegenheit des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, auch für das von ihm eingesetzte Personal, den im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung sowie den ortsrechtlichen und brandschutztechnischen Vorschriften getroffenen Anordnungen des Vermieters oder der Feuerwehr jederzeit nachzukommen.
     
  10. Benutzung der Technischen Einrichtungen
    Eine Bedienung der technischen Einrichtungen des Mietobjektes bleibt in jedem Fall den Beauftragten des Vermieters vorbehalten. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vermieter nicht.
     
  11. Gastronomische Bewirtschaftung
    Wein und weinartige Getränke, z.B. Sekt, sind ausschließlich aus dem Weingut Juliusspital Würzburg zu beziehen. Anderslautende Absprachen sind schriftlich und gegen Abstandsvereinbarung festzulegen.
     
  12. Rückgabe der Räume
    Nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens mit Ablauf der Mietdauer hat der Mieter das Mietobjekt in demselben Zustand, in welchem es ihm übergeben wurde, wieder zurückzugeben. Die Rückgabe ist vom Vermieter zu bestätigen. Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter innerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie kostenpflichtig entfernt und evt. auch bei Dritten auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Macht der Vermieter von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird jegliche Haftung für dadurch entstandene Schäden oder Verluste ausgeschlossen.
     
  13. Fristlose Kündigung
    Der Vermieter ist jederzeit zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter trotz Mahnung den Vertragsbestimmungen zuwiderhandelt. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Auflösung, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, Nachlass der Nutzungsentgeltes oder Schadenersatz.
     
  14. Änderung / Gültigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit die Verhältnisse durch die Vertragsbedingungen nicht geregelt sind, greifen die Bestimmungen des BGB.
     
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    In Streitfällen wird die Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg herbeigeführt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Würzburg.
     

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